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Satzung

Satzung des Vereins

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Satzung des Vereins
Centers of Competence e. V.


(Verein zur Stärkung der technologischen und wirtschaftlichen
Kompetenz in der Region Weser-Ems und im Ems-Dollart-Gebiet)
in der Fassung vom 31. Januar 2005

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gründung
  1. Der Verein führt den Namen Centers of Competence (Verein zur Stärkung der technologischen und wirtschaftlichen Kompetenz in der Region Weser- Ems und im Ems-Dollart-Gebiet). Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz ,,eingetragener Verein'' in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.
  2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Emden.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins erstreckt sich u.a. auf die Erfüllung folgender Aufgaben:
  • Stärkung der technologischen und wirtschaftlichen Kompetenz in der Region
  • Mitgestaltung der Region im Hinblick auf Wirtschaft, Struktur und Gesellschaft
  • Bündelung, Aufbereitung und Weiterleitung von Wissen und Erfahrungen der Mitglieder zum Nutzen aller Mitglieder
  • Förderung des Zusammenhalts der Mitglieder durch Informationsveranstaltungen und die Ermöglichung des Austauschens von Ideen und Erfahrungen
  • Bildung von nachhaltigen, praxisorientierten Unternehmensallianzen zur Steigerung der regionalen Wirtschaftskraft
  • Schaffung einer gemeinsamen Basis für Innovation und regionale Entwicklung
  • Wahrnehmung und Bündelung von Wissen und betrieblichen Potentialen
  • Bildung themenspezifischer Arbeitskreise innerhalb der Mitglieder
  • Optimierung von Arbeitsabläufen
Zur Realisierung dieser Ziele strebt der Verein an, ein Netzwerk der Vertreter von Wirtschaft, Gebietskörperschaften, wissenschaftlichen Instituten, Bildungsträgern sowie weiteren gesellschaftlichen Institutionen und engagierten Experten zu schaffen.

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können alle Unternehmen und Körperschaften, die mindestens eine Betriebsstätte im ehemaligen Regierungsbezirk Weser-Ems oder in der Ems-Dollart-Region (EDR) haben, sowie selbständig tätige Angehörige freier Berufe aus dem genannten Gebiet werden. Ausnahmen sind zulässig.
  2. Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach vorheriger schriftlicher Befragung aller Mitglieder. Sofern ein Mitglied innerhalb der 4-wöchigen Widerspruchsfrist der Aufnahme widerspricht, darf eine Aufnahme nicht erfolgen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Benachrichtigung durch den Vorstand.
  5. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  6. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit deren Tod, bei juristischen Personen mit dem Erlöschen im gesellschaftsrechtlichen Sinne.

§ 4 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

§ 5 Ausschluss aus dem Verein

  1. Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden. Hierzu ist eine einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
  2. Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.
  3. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
  4. Die Ausschlussbegründung wird den Mitgliedern vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. Die Mitglieder teilen bei Beschlussfassungen über einen Ausschluss, die außerhalb einer Mitgliederversammlung getroffen werden, dem Vorstand ihre Entscheidung schriftlich mit.
  5. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
  6. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied einmalig das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet sodann endgültig über den Ausschluss.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Dienstleistungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht muss in Mitgliederversammlungen persönlich ausgeübt werden. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied bzw. einen Mitarbeiter oder Bevollmächtigten eines Mitgliedsunternehmens zulässig.
  3. Die Mitglieder sind aufgefordert, im Rahmen ihrer aktiven Mitarbeit Experten in die jeweilige Zirkelarbeit zu entsenden.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, die im Verein Centers of Competence e.V. gewonnenen Erfahrungen für sich zu nutzen. Die Weitergabe der gewonnenen Erfahrungen an Dritte ist unzulässig.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
  1. Jedes Mitglied hat gemäß Beitragsordnung einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Beiträge sind zum 1. April eines jeden Jahres fällig.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beitragsordnung.

§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) die Steuerkreiskonferenz.

§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen,
    dem Vorstand (1. Vorsitzender)
    Vorstand (2. Vorsitzender, Stellvertreter)
    Vorstand (Controlling und Region)
    Vorstand (Region)
    Vorstand (Region)
  2. Der 1. Vorsitzende hat die operative Verantwortung für den Verein. Für die operative Umsetzung werden primär Mitarbeiter eingesetzt, die im Rahmen gesonderter, schriftlicher Vereinbarungen (z. B. Projektverträge o. ä.) dem Verein entweder durch Mitglieder oder durch Dritte zur Verfügung gestellt werden. Der Abschluss solcher Vereinbarungen ist nur mit Zustimmung der Steuerkreiskonferenz zulässig.
  3. Die Vorstandsmitglieder müssen entweder selbst Vereinsmitglieder, entsendete Mitarbeiter von Vereinsmitgliedern oder von Vereinsmitgliedern vorgeschlagene Personen sein. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder beitragsfrei in den Verein aufgenommen werden.
  4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte im Rahmen des von der Steuerkreiskonferenz beschlossenen Zustimmungskatalogs ehrenamtlich.
  5. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen jährlichen Finanzplan vor.
  6. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv immer durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass grundsätzlich die Vertretung gemeinsam durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vorgenommen werden soll. Nur im Verhinderungsfalle des 1. und/oder des 2. Vorsitzenden sollen andere Vorstandsmitglieder den Verein vertreten.
  8. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zunächst erfolgt die Wahl des ersten Vorsitzenden, dann die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Eine Blockwahl des Vorstandes ist unzulässig.

§ 10 Mitgliederversammlung
  1. Jährlich muss bis spätestens zum 31.03. eines Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
  3. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung (dazu zählen insbesondere Abstimmungen zum Zweck des Vereins, seiner Auflösung, seiner Satzung sowie die Wahl des Vorstands) schriftlich einzuladen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist, wenn der nach oben gerundete 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat oder wenn der Vorstand nach Beschluss mit einfacher Mehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist im wesentlichen zuständig für
    • Satzungsänderungen,
    • Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
    • Wahl der Revisoren,
    • Bildung der Steuerkreiskonferenz,
    • Auflösung des Vereins,
    • Beschluss über den vom Vorstand vorgelegten Finanzplan,
    • Veränderung der Beitragsordnung.
  6. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende oder im Falle seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der Vereinsmitglieder selbst oder durch ordnungsgemäße Vertretung anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  8. Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  9. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  10. In der ordentlichen Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr und legt den Jahresabschluss vor.
  11. Die beiden Revisoren berichten über das Ergebnis ihrer Prüfung.
  12. Über die Entlastung des Vorstands ist Beschluss zu fassen.
  13. Wahlen sind auf Antrag geheim.

§ 11 Steuerkreiskonferenz
Die Steuerkreiskonferenz besteht aus von den Mitgliedern in dieses Gremium entsandten Vertretern. Sie dient als Forum der Information und Koordination der Vereinsaktivitäten außerhalb des Rahmens der Mitgliederversammlung und findet mindestens dreimal jährlich statt.
Die Steuerkreiskonferenz beschließt über den Zustimmungskatalog für den Vorstand, den Abschluss von Verträgen im Sinne von § 9 Ziffer 3 der Satzung, über die Aufnahme von neuen und die Einstellung bestehender Circle sowie weitere Forschungsthemen.

§ 12 Revisoren
  1. Von der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Revisoren für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
  2. Die Revisoren haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen. Die Revisoren haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.
  3. Revisoren können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

§ 13 Beirat
Der Verein kann sich einen Beirat geben, in den auch Nichtvereinsmitglieder aufgenommen werden können. Der Vorstand schlägt die Mitglieder des Beirats vor. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vorschlag.
Der Beirat unterstützt den Verein Centers of Competence e.V. bei der Erreichung des Vereinszwecks. Der Beirat bzw. seine Mitglieder sind jedoch nicht stimmberechtigt.

§ 14 Versammlungsniederschrift
  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
  2. Eine Abschrift des Ergebnisprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu übersenden.
  3. Geht innerhalb weiterer vier Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 15 Auflösung des Vereins
  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.
  3. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 16 Liquidation
Die Liquidation obliegt gemeinschaftlich dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens nach Liquidation
Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist einer Einrichtung zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Beitragsordnung des Vereins

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Beschlussversion

Beitragsordnung des Vereins
Centers of Competence e. V
.

(Verein zur Stärkung der technologischen und wirtschaftlichen
Kompetenz in der Region Weser-Ems und im Ems-Dollart-Gebiet)
in der Fassung vom 31.01.2005

 

§ 1 Grundsätze
  1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Jahresbeitrag, der zum 1. April eines jeden Jahres fällig wird. Für neue Vereinsmitglieder beginnt die Pflicht zur Leistung des Beitrags mit Beginn des auf das Beitrittsdatum folgenden Monats. Die Höhe des Beitrags für neue Vereinsmitglieder wird anteilig nach der Anzahl der Monate bis zum Ende des Jahres des Beitritts berechnet.
  2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 2 Grundlagen für die Bemessung der Beiträge

  1. Der Beitrag für Wirtschaftsunternehmen wird auf Grundlage des Jahresumsatzes in € (ohne Mehrwertsteuer) des vorangegangenen Kalenderjahres erhoben.
  2. Für Forschungseinrichtungen, Kommunen, Verbände und Stiftungen sowie für Angehörige freier Berufe etc. wird der Beitrag einheitlich erhoben.

§ 3 Beitragserhebung

  1. Die Mitgliedsunternehmen nehmen die Berechnung des Beitrags für jedes Kalenderjahr selbst vor und teilen sie dem Vorstand schriftlich mit.
  2. Neumitglieder gruppieren sich bei Beantragung der Aufnahme in den Verein (Ersteinstufung) nach dem Umsatz des jüngsten vorliegenden Jahresabschlusses ein. Wenn ihr Geschäftsbetrieb noch nicht solange besteht, dass entsprechende Abschlüsse vorliegen, gruppieren sie sich nach dem zu erwartenden Umsatz der ersten 12 Monate ab Stellung des Aufnahmeantrags ein.
  3. Die Eingruppierung ist vertraulich und unterliegt der Schweigepflicht.

§ 4 Höhe der Beiträge

  1. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu einer Höhe von weniger als 5 Mio. € wird ein Beitrag von 1.000 € erhoben (Mindestbeitrag).
  2. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 5 Mio. € bis 50 Mio. € wird der Beitrag mittels einer Formel errechnet:
    Umsatz in € X 0,0002 = Mitgliedsbeitrag in €
    Aus der Formel ergeben sich Mitgliedsbeiträge von 1.000 € bis 10.000 €.
  3. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. € zahlen einen Mitgliedsbeitrag von einheitlich 10.000 €.
  4. Forschungseinrichtungen leisten einen Beitrag von 1.000 €.
  5. Kommunen leisten einen Beitrag von 1.000 €.
  6. Verbände und Stiftungen leisten einen Beitrag von 1.000 €.
  7. Angehörige freier Berufe, die selbstständig tätig sind, leisten einen Beitrag von 1.000 €.

§ 5 Einschränkung und Befreiung von der Leistung der Beiträge

  1. Liegt bei einem Vereinsmitglied eine schwerwiegende wirtschaftliche Notlage (insbesondere Insolvenz, massiver Umsatzeinbruch) oder ein anderer wichtiger Grund vor, kann das Mitglied an den Vorstand einen schriftlichen Antrag stellen, in dem das Mitglied eine Einschränkung oder eine Befreiung der Beitragsleistung für das laufende Kalenderjahr beantragt. Der Vorstand entscheidet über den An-trag.
  2. Stellt ein Vereinsmitglied dem Verein Sachleistungen zur Verfügung (insbesondere Personal, Räumlichkeiten, Büroausstattung und EDV-Dienstleistungen) kann das Mitglied von der Leistung des Beitrags in Teilen odervollständig befreit werden.


Zustimmungskatalog

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Beschlussversion

Zustimmungskatalog für den Vorstand des Vereins
Centers of Competence e.V.
(Verein zur Stärkung der technologischen und wirtschaftlichen
Kompetenz in der Region Weser-Ems und im Ems-Dollart-Gebiet)

in der Fassung vom 31. Januar 2005

Mit Beschluss vom 31. Januar 2005 der Steuerkreiskonferenz zum Zustimmungskatalog muss der Vorstand die Zustimmung der Mitglieder für folgende Rechtsgeschäfte einholen:

  • Veräußerung des Vereinsvermögens im Ganzen oder eines Teils davon
  • Aufnahme und Einstellung von Zirkeln
  • Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen
  • Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Errichtung baulicher Anlagen
  • Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen und Erwerb und Veräußerung von Unternehmen insgesamt
  • Einstellung und Entlassung von Angestellten mit einer Jahresvergütung ab 40.000 €
  • Aufnahme von Bankkrediten
  • Eingehen von Wechselverbindlichkeiten sowie Übernahme von Bürgschaften und Garantieverpflichtungen, Abschluss oder Änderung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen mit einer Dauer von mehr als 2 Jahren oder einer Jahresmiete (Jahrespacht) von mehr als 20.000 €
  • Investitionen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 10.000 € im Einzelfall außerhalb eines generell zu genehmigenden Rahmeninvestitionsplans
  • Gewährung von Darlehen









Beschlussversion
Beitragsordnung des Vereins
Centers of Competence e. V.
(Verein zur Stärkung der technologischen und wirtschaftlichen
Kompetenz in der Region Weser-Ems und im Ems-Dollart-Gebiet)
in der Fassung vom 31.01.2005
§ 1 Grundsätze
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen Jahresbeitrag, der zum
1. April eines jeden Jahres fällig wird. Für neue Vereinsmitglieder beginnt die Pflicht zur Leistung des Beitrags mit Beginn des auf das Beitrittsdatum folgenden Monats. Die Höhe des Beitrags für neue Vereinsmitglieder wird anteilig nach der Anzahl der Monate bis zum Ende des Jahres des Beitritts berechnet.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 2 Grundlagen für die Bemessung der Beiträge
(1) Der Beitrag für Wirtschaftsunternehmen wird auf Grundlage des Jahresumsatzes
in € (ohne Mehrwertsteuer) des vorangegangenen Kalenderjahres erhoben.
(2) Für Forschungseinrichtungen, Kommunen, Verbände und Stiftungen sowie für
Angehörige freier Berufe etc. wird der Beitrag einheitlich erhoben.
§ 3 Beitragserhebung
(1) Die Mitgliedsunternehmen nehmen die Berechnung des Beitrags für jedes
Kalenderjahr selbst vor und teilen sie dem Vorstand schriftlich mit.
(2) Neumitglieder gruppieren sich bei Beantragung der Aufnahme in den Verein
(Ersteinstufung) nach dem Umsatz des jüngsten vorliegenden Jahresabschlusses
ein. Wenn ihr Geschäftsbetrieb noch nicht solange besteht, dass entsprechende
Abschlüsse vorliegen, gruppieren sie sich nach dem zu erwartenden Umsatz der
ersten 12 Monate ab Stellung des Aufnahmeantrags ein.
(3) Die Eingruppierung ist vertraulich und unterliegt der Schweigepflicht.
§ 4 Höhe der Beiträge
(1) Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu einer Höhe von weniger als 5
Mio. € wird ein Beitrag von 1.000 € erhoben (Mindestbeitrag).
(2) Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 5 Mio. € bis 50 Mio. €
wird der Beitrag mittels einer Formel errechnet:
Umsatz in € X 0,0002 = Mitgliedsbeitrag in €
Aus der Formel ergeben sich Mitgliedsbeiträge von 1.000 € bis 10.000 €.
(3) Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. € zahlen einen
Mitgliedsbeitrag von einheitlich 10.000 €.
(4) Forschungseinrichtungen leisten einen Beitrag von 1.000 €.
(5) Kommunen leisten einen Beitrag von 1.000 €.
(6) Verbände und Stiftungen leisten einen Beitrag von 1.000 €.
(7) Angehörige freier Berufe, die selbstständig tätig sind, leisten einen Beitrag von
1.000 €.
§ 5 Einschränkung und Befreiung von der Leistung der Beiträge
(1) Liegt bei einem Vereinsmitglied eine schwerwiegende wirtschaftliche Notlage
(insbesondere Insolvenz, massiver Umsatzeinbruch) oder ein anderer wichtiger
Grund vor, kann das Mitglied an den Vorstand einen schriftlichen Antrag stellen, in dem das Mitglied eine Einschränkung oder eine Befreiung der Beitragsleistung für das laufende Kalenderjahr beantragt. Der Vorstand entscheidet über den An-trag.
(2) Stellt ein Vereinsmitglied dem Verein Sachleistungen zur Verfügung
(insbesondere Personal, Räumlichkeiten, Büroausstattung und EDV-Dienstleistungen) kann das Mitglied von der Leistung des Beitrags in Teilen oder
vollständig befreit werden.